Kindesunterhalt

17.05.2009
BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2008, Az.: XII ZR 65/07, die nun in schriftlicher Abfassung vorliegt, www.bundesgerichtshof.de, für Recht erkannt, dass in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle

                  
             Kindergartenbeiträge nicht enthalten

sind.

Diese müssen zusätzlich bezahlt werden. Damit gibt der BGH seine ursprüngliche Rechtsprechung auf.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kindergartenkosten sind:

- es muss sich um den Bedarf des Kindes handeln, dass heißt, der Besuch des Kindergartens erfolgt in erster Linie aus erzieherischen Gründen.

 - Bei den Kindergartenbeiträgen handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf.

- Soweit in den Kindergartenbeiträge Kosten der Verpflegung enthalten sind, so sind diese heraus zu rechnen, da diese in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

- Weil es sich bei der Kindergartenbeiträge um Mehrbedarf handelt, haben beide Elternteil anteilig nach ihren Einkommensverhältnisse dafür aufzukommen.

- Bei der Berechnung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes abzuziehen.

Diese Rechtsprechung gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetz 2007.