Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Nunmehr sind die Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens von der Steuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzbar. Als außergewöhnliche Belastung sind die Kosten des Verfahrens aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig und leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Es empfiehlt sich also, die Belege für die Kosten des Verfahrens dem Steuerberatungsbüro vorzulegen. (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.5.2011 VI R 42/10) |