Verbleibensantrag

Was ist ein Verbleibensantrag?

Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass das Pflegekind in seiner Pflegefamilie bleibt.

Wer kann den Antrag stellen?

Den Antrag kann die Pflegeperson stellen. Das Gericht kann den Verbleib aber auch von Amts wegen – also ohne Antrag – anordnen. Das Jugendamt, die leiblichen Eltern und andere Personen können beim Familiengericht eine solche Entscheidung anregen.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 Abs. 2 FamFG). Zuständig ist also das Familiengericht, in dessen Bezirk die Pflegefamilie wohnt!

Was sind die Voraussetzungen für einen Verbleibensantrag?

1. Jemand, der das Recht hat, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, kündigt an, dass er beabsichtigt, das Kind aus der Pflegefamilie herauszunehmen.

2. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.

Das Familienrecht versteht unter Pflegeeltern erwachsene Personen, die ein Kind über Tag und Nacht pflegen. Es ist völlig unerheblich, wie die Jugendhilfe diese Pflegeeltern einstuft. Somit sind nicht nur Dauerpflegeeltern, sondern auch Bereitschafts- oder Erziehungsstellenpflegeeltern oder Eltern, die ein Kind in Adoptionspflege betreuen, Pflegeeltern im familienrechtlichen Sinne. Das gleiche gilt für eine Familie, die eine „Außengruppe“ eines Heimes ist. Auch Verwandte, die ein Kind pflegen, sind nach dem Familienrecht Pflegeeltern.

Wichtig ist nur, dass das Kind in einer Familie und nicht in einem Heim lebt. Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung. Sogar ein „Heim“ kann unter Umständen familienrechtlich als „Pflegefamilie“ angesehen werden, wenn Pflegeperson und Kind wie in einer Familie zusammenleben.

Auch wenn sich Pflegeeltern vertraglich verpflichtet hatten, das Kind wieder herauszugeben, haben sie ein Recht auf eine familiengerichtliche Verbleibensanordnung. Denn die Verbleibensanordnung schützt das Pflegekind vor dem Verlust seiner Bindungen, sie ist Ausdruck seines Grundrechtes auf eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung und kann deshalb nicht durch Vertrag geregelt werden.

3. Das Kind muss „längere Zeit“ in der Pflegefamilie leben.

Ob ein Kind seit längerer Zeit in der Pflegefamilie lebt, hängt von den individuellen Lebensumständen des Kindes ab.

Je jünger ein Kind ist, desto kürzer ist jener Zeitraum, der berechtigt, auf die Entstehung von Bindungen zu schließen, die ohne Schadensrisiko nicht mehr aufzuheben sind (so das OLG Köln, FamRZ 2007, 658, 659).

Spätestens nach 6 Monaten liegt bei einem Kleinkind die Voraussetzung der längeren Zeit vor. Das Oberlandesgericht Köln bejahte die längere Zeit für ein drei Monate altes Baby, das sich drei Monate in einer Pflegefamilie befand.

4. Das Kind würde durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie seelischen oder körperlichen Schaden erleiden.

5. Bei Wechsel des Kindes in eine andere Pflegefamilie oder in ein Heim

Wenn nicht die Rückkehr zu den leiblichen Eltern, sondern nur ein Wechsel der Unterbringung beabsichtigt ist, dann steht die Pflegefamilie unter dem vollen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Herausnahme ist dann nur zulässig, wenn seelische und körperliche Schäden ausgeschlossen werden können (so das Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 75, 201 = FamRZ 1987, 768 = NJW 1988, 125).

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht beraten, durch zwei Professoren aus dem Fachbereich Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, ausdrücklich ausgeführt:

„Die Trennung von Kleinkindern von ihren unmittelbaren Bezugspersonen“ hat „unbestrittenermaßen als ein Vorgang mit erheblichen psychischen Belastungen und mit einem schwer bestimmbaren Zukunftsrisiko zu gelten“ (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 75, 201, 219 = FamRZ 1987, 768 = NJW 1988, 125).

Spätestens, wenn angekündigt wird, dass das Pflegekind die Familie wechseln soll, sollten sich Pflegeeltern eingehend rechtlich beraten lassen, falls sie den Verbleib ihres Pflegekindes in ihrer Familie wünschen. Je früher Pflegeeltern anwaltliche Beratung suchen, umso effizienter und schneller kann man helfen.

Können Pflegeeltern den Antrag auf Verbleib ohne anwaltliche Hilfe stellen?

Grundsätzlich ja, es besteht kein Anwaltszwang. Wir möchten Ihnen aber sehr davon abraten, in ein familiengerichtliches Verfahren ohne Unterstützung durch eine oder einen auf die Vertretung von Pflegeeltern spezialisierten Anwältin oder Anwalt zu gehen.

Spätestens, wenn angekündigt wird, dass das Pflegekind die Familie wechseln soll, sollten sich Pflegeeltern, die den Verbleib ihres Pflegekindes in ihrer Familie wünschen, eingehend rechtlich beraten lassen. Je früher Pflegeeltern anwaltliche Beratung suchen, umso effizienter und schneller kann man helfen.

Pflegeltern können sich viel Stress ersparen, wenn rechtzeitig die richtigen Maßnahmen für ihr Pflegekind eingeleitet werden. Aber in einer sehr eiligen Situation können sie beim Familiengericht versuchen, selbst eine vorläufige Anordnung auf Verbleib zu bekommen.

„Das Jugendamt sagt, wir sollten erst mal abwarten.“

Das ist in aller Regel kein guter Rat. Meist ist das Abwarten falsch. Denn in einem Verfahren, das ihr Pflegekind betrifft, werden gleich zu Beginn des Verfahrens vom Gericht Entscheidungen getroffen und damit entscheidende Weichen für den Ausgang des Verfahrens gestellt. Je später Pflegeltern sich am Verfahren beteiligen, umso weniger Einfluss können sie auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.