Häufig gestellte Fragen

1. Genügt eine Anwältin oder ein Anwalt für die Scheidung?

Ja, der Anwalt oder die Anwältin ist dann aber nicht der „gemeinsame Anwalt“ beider Ehegatten, sondern vertritt einen Ehegatten und darf auch nur diesen anwaltlich beraten. Der andere Ehegatte ist dann nicht anwaltlich vertreten. Über alles Weitere erteilen wir in einem Erstberatungsgespräch Auskunft.

2. Werden mit der Scheidung alle Trennungs- und Scheidungsfolgen gleich mitgeregelt?

Nein, mit der Scheidung wird nur der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehe angesammelten Rentenanwartschaften geregelt. Unterhalt, Vermögensausgleich, Hausratsauseinandersetzung und Kinder betreffende Fragen sind nicht automatisch Teil des Ehescheidungsverfahrens, sondern müssen gesondert beantragt werden.

3. Was ändert sich mit der Trennung oder Scheidung für unser Kind?

Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil in den wesentlichen Punkten der Ausübung der elterlichen Sorge einig sind, brauchen Sie kein Gerichtsverfahren einzuleiten.
Die Gesetzgeber haben geregelt, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach einer Trennung, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden kann, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind aber gemeinsam zu treffen (§ 1687 BGB).

Davon abzugrenzen ist das Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Das Umgangsrecht betrifft die Frage, wer das Kind wie oft und wie lange sieht.

4. Wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt nach Trennung oder Scheidung?

Der Elternteil, bei dem es lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes. Der andere ist grundsätzlich verpflichtet, entsprechend seinem Einkommen Kindesunterhalt zu zahlen. Auf jeden Fall ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet, den Mindestunterhalt (berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

5. Was muss ich beachten, wenn ich nach der Trennung bzw. Scheidung Unterhalt von meinem Partner oder meiner Partnerin fordere?

Verheiratete Ehegatten haben grundsätzlich einen Trennungsunterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten oder ihrer Ehegattin. Nach der Scheidung besteht der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, jedoch gibt es eine Vielzahl von Lebenssituationen, in denen nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann.

6. Was passiert mit unserem Vermögen nach der Scheidung?

Zunächst einmal ändert sich nichts. Die Ehegatten sollten versuchen, sich auf eine faire Regelung zu einigen. Gelingt das nicht, müssen die wirtschaftlichen Folgen der Trennung gerichtlich geklärt werden. Meist gelingt mit anwaltlicher Hilfe eine gütliche Einigung leichter.

7. Was ist eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Vereinbarung über die Folgen der Trennung. Hierbei sind oft Formvorschriften zu berücksichtigen. Viele Regelungen müssen von einem Notar beglaubigt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gesamte Vereinbarung ungültig ist.